Satzung der Bürgerstiftung Billerbeck [1]
Präambel
Die Bürgerstiftung Billerbeck ist eine von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaftsunternehmen, Vereinen und Institutionen getragene Stiftung.
Die Bürgerstiftung Billerbeck führt Stifterinnen und Stifter sowie Spenderinnen und Spender und ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger zusammen.
Sie setzen sich für eine demokratische, sozial gerechte, kulturell offene und nachhaltige Gestaltung Billerbecks ein. Sie möchte Einwohnerinnen und Einwohner, Vereine und Verbände sowie örtlichen Wirtschaftsunternehmen zu einer gemeinsam getragenen Verantwortung für das Gemeinwesen anregen und das ehrenamtliche Engagement fördern.
Die Bürgerstiftung Billerbeck legt ihren Schwerpunkt auf die Förderung und Unterstützung von Familien, die als Grundpfeiler unserer Gesellschaft entscheidend sind für die Entwicklung unserer Stadt.
Zur Erfüllung der Stiftungszwecke werden Zustiftungen eingeworben, dauerhaft und ertragsreich angelegt sowie Spenden gesammelt. Die Bürgerstiftung soll die Gründung von nicht selbstständigen Stiftungen durch Bürgerinnen und Bürger, Vereine oder Unternehmen in Billerbeck erleichtern, indem sie deren Verwaltung übernimmt.
Erklärtes Ziel der Gründungsstifter ist es, eine möglichst hohe Zahl von Zustiftern kurzfristig zu gewinnen, um über ein hohes Stiftungsvermögen hohe Erträge zu generieren, um so das städtische und regionale Leben entsprechend der Stiftungszwecke zu fördern.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Billerbeck".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Billerbeck.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung [2]
- Zweck der Stiftung ist es,
- Bildung und Erziehung (7),
- Jugend-, Familien- und Altenhilfe (4),
- Kultur, Kunst und Denkmalpflege (5, 6),
- Klimaschutz, Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege (8),
- Völkerverständigung (13)
- Sport (21) und Gesundheitsförderung
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung einschließlich der Rettung aus Lebensgefahr (11, 12)
in Billerbeck zu fördern und/oder zu entwickeln und hilfsbedürftige Familien und Personen zu unterstützen. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieser Stadt gefördert werden. Darüber hinaus verfolgt die Stiftung gem. § 58 Nr. 1 AO die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts soweit diese gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(2) Die Stiftungszwecke werden beispielsweise verwirklicht durch
(a) die Anschaffung, Errichtung, Unterhaltung oder den Betrieb von Einrichtungen, die den obigen Zwecken dienen. Das können beispielsweise Einrichtungen sein, die für eine Versorgung von Familien mit gesunden Mahlzeiten sorgen. Dies kann die Einrichtung einer Freiwilligenagentur sein, die zur Unterstützung von Familien für einen Austausch der Ressourcen sorgt.
(b) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks.
(c) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte. Das können beispielsweise Projekte der Schulen und der Kindergärten zur Verbesserung der Bildungschancen sein. Dies können Maßnahmen zur Erhaltung der münsterländischen Parklandschaft (z.B. Anpflanzungen heimischer Gehölze, Bewahrung historischer Obstbaumarten) sein. Dabei soll der Stiftungszweck Landschaftspflege im Wesentlichen durch Walderhaltung, Waldvermehrung und Landschaftsgestaltung erfüllt werden.
(d) Hilfsbedürftige Familien und Einzelpersonen sollen unterstützt werden, wenn sie durch Krankheit oder Tod in Not geraten sind. Die Unterstützung soll nicht durch direkte Geldzuwendung erfolgen, sondern durch Finanzierung der nötigen Hilfen, wenn kein anderer Träger zuständig ist. Das können Hilfen für Betreuung, für Ausstattung oder für Erholungsmaßnahmen sein.
( e ) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung einschließlich der Rettung aus Lebensgefahr. Dazu gehören beispielsweise Schulungs- und Aufklärungskampagnen der Freiwilligen Feuerwehr an Schulen einschließlich der Bereitstellung der notwendigen Materialien.
(f) Die Förderung der Völkerverständigung kann beispielsweise durch die Organisation von oder Beteiligung an Schüleraustauschprogrammen sowie an Veranstaltungen und Maßnahmen der örtlichen Flüchtlingsinitiativen erfolgen.
(g) Gesundheitsförderung und Sport können durch eine Vielzahl von Angeboten der örtlichen Sportvereine für alle Altersgruppen gefördert werden.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt eine geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den durch Rechtsnorm festgelegten Pflichtaufgaben der Stadt Billerbeck gehören.
(7) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen unentgeltlich übernehmen.
(8) Die Stiftung kann Kooperationen entsprechend § 57 Abs. 3 AO eingehen. Übernimmt die Stiftung die Trägerschaft für nichtrechtsfähige und/oder rechtsfähige gemeinnützige Organisationen, kann die Stiftung die Verwaltung (auch Buchhaltung, gemeinsame Serviceleistungen oder Nutzungsüberlassungen) dieser Organisationen übernehmen.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sofern die Stiftung über ein sonstiges Vermögen (Verbrauchsvermögen) verfügt, kann sie diese Gelder für den Zweck einsetzen. Über den Zeitpunkt und das Maß der Verwendung des zum Verbrauch bestimmten Vermögens bestimmen die Organe nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen. Hierbei sind die Vorgaben des § 58 Nr.6 AO zu beachten.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Grundstockvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ist möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Das Grundstockvermögen darf umgeschichtet werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. Zuwendungen in Form von Spenden sind zeitnah zu verwenden.
Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.
(5) Steuerrechtlich zulässige (z. B. freie oder zweckgebundene) Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind a) der Vorstand und b) der Stiftungsrat. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, wie Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3) Über die Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft oder eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(6) Jedes Gremium der Stiftung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere geregelt werden: • Einberufung • Ladungsfristen und -formen • Abstimmungsmodalitäten • Protokollierung von Beschlüssen • Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen
(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(8) Die Mitglieder der Organe sollen Bürger von Billerbeck sein.
(9) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf einen angemessenen Ersatz ihrer entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Jeder weitere Vorstand, der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, wird vom Stiftungsrat gewählt.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Stiftungsrat rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Er entscheidet zunächst über die Personenzahl im Vorstand innerhalb der Variablen. Die Mitglieder bleiben bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod, durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung einer amtlichen Betreuung sowie durch Abberufung.
(4) Bei vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat bestellt, sofern die Mindestpersonenzahl unterschritten wird. Ist die Mindestbesetzung noch vorhanden, entscheidet der Stiftungsrat zunächst, ob eine Nachbesetzung erfolgen soll. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Stiftungsrats kann das vorzeitig ausscheidende Mitglied bis zur Wahl der Nachfolge im Amt bleiben. Die Nachfolge wird nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit bestellt.
(5) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(6) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder, falls der Vorsitzende verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch den Stiftungsrat erteilt werden.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
(8) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor. Der Vorstand bedarf bei allen Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb der Stiftung hinausgehen, der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte beschließen. Der Katalog ist nicht formeller satzungsmäßiger Bestandteil der Stiftungssatzung, sondern eine interne bindende Richtlinie für den Vorstand. Der Katalog kann daher durch einen formlosen Beschluss des Stiftungsrates beschlossen, erweitert oder beschränkt werden.
(9) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(10) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat, sofern die Ertragslage der Stiftung es zulässt. Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(11) Die Vorstandssitzungen und die Stiftungsratssitzungen können auch in virtueller Form erfolgen. Einladungen und Niederschriften werden schriftlich oder in Textform gem. § 126b BGB gefasst.
(12) Über Beschlüsse zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde nach Beschlussfassung zu unterrichten.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens 13 Personen. Der erste Stiftungsrat, der im Rahmen der Gründung zu wählen ist, wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Dieser Gründungsstiftungsrat besteht aus sieben Personen. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation, das bedeutet, der Stiftungsrat ist selbst zuständig für die Wahl neuer Stiftungsratsmitglieder. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl soll auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes • die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Prüfung des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres • die Zustimmung zu Geschäften im Sinne des § 6 Abs. 8 • die Festlegung eines Kataloges zustimmungspflichtiger Geschäfte • das Vorschlagsrecht hinsichtlich der zu fördernden Projekte.
§ 8 Fachausschüsse
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.
(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.
§ 9 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
§ 10 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss/Vermögensanfall
(1) Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert und reicht eine Satzungsänderung nicht aus, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, kann der Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Zulegung zu einer anderen steuerbegünstigten Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen. Stiftungen können nur durch schriftlichen Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden. Der Zulegungsvertrag oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und Maßnahmen nach Abs. 1 nicht in Betracht kommen, sollen Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Stiftung auflösen.
(3) Die Beschlüsse sind der zuständigen Stiftungsbehörde mit einem begründeten Antrag zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Stiftung im Bereich des Stadtgebietes der Stadt Billerbeck, die einen vergleichbaren Stiftungszweck verfolgt, und die es unmittelbar und ausschließlich zur Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
(3)Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist alljährlich innerhalb der Frist nach dem StiftG NRW unaufgefordert der Jahresabschluss, vorzugsweise per E-Mail, sowie ein aktueller Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
§ 12 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Zu- bzw. Zusammenlegung sowie über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Billerbeck, den 18.07.2025
[1] Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die Bürgerstiftung Billerbeck möchte deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen ist.
[2] Die Ziffern in Klammern beziehen sich auf die Nummerierung in § 52 AO.